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710 24 308

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Dezember 2024 (710 24 308)

Basel-Landschaft · 2024-06-24 · Deutsch BL

Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG sind vorliegend erfüllt. Der Forderungsbetrag ist jedoch in geringem Umfang zu reduzieren.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.1 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). 3.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin mit, dass der jährliche Betrag der Akonto-Lohnbeiträge Fr. 8'442.40 bzw. je Fr. 2'110.50 pro Quartal betrage. Aus der beigeschlossenen Berechnung ergab sich zudem, dass die Beiträge gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 58'200.-- resultierten. Von Seiten der Arbeitgeberin wurden dagegen keine Einwände erhoben. 4.2 Am 3. März 2021 erging die Rechnung betreffend das erste Quartal in der Höhe von Fr. 1'510.50 (Fr. 2'110.50 - Fr. 600.-- für Leistungen der Familienausgleichskasse [FAK]). Nachdem der Betrag trotz Zahlungserinnerung bis 28. April 2021 nicht beglichen worden war, folgte eine gesetzliche Mahnung. Am 1. Juni 2021 wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX über die Beträge von Fr. 1550.10 und Fr. 11.95 Verzugszins sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ausgestellt. Am 24. August 2021 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. XXX den Verlustschein infolge Pfändung über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von insgesamt Fr. 1'725.25 aus. 4.3 Nachdem auch die Akontorechnung vom 3. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 1'510.50 (Fr. 2'110.50 - Fr. 600.-- für FAK-Leistungen) nicht beglichen worden war, wurde nach erfolgter Mahnung hierfür die Betreibung (Nr. XXX) eingeleitet, in deren Rahmen am 16. August 2021 der Zahlungsbefehl erging und am 7. Dezember 2021 ein Verlustschein über Fr. 1'755.15 ausgestellt wurde. 4.4 Durch die Meldung des SHAB vom 12. Juli 2021 wurde die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitgeberin keine Geschäftstätigkeit mehr aufweisen würde. Daraufhin orientierte die Ausgleichskasse die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. September 2021 darüber, dass die Beitragspflicht daher per 31. August 2021 erlösche. Ferner forderte sie die Arbeitgeberin auf, die vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 ausbezahlten Löhne bis zum 2. Oktober 2021 mitzuteilen. Gleichzeitig berechnete sie die Akontobeiträge neu aufgrund einer Lohnsumme von Fr. 38'800.-- (8/12 von Fr. 58'200.--), womit ein jährlicher Betrag der Akonto-Lohnbeiträge von Fr. 5'628.25 resultierte. Mit darauffolgender Abrechnung vom 3. September 2021 stellte sie die restlichen Beiträge für das dritte Quartal in der Höhe von Fr. 790.50 (1'407.25 - Fr. 600.-- [FAK-Leistungen] - Fr. 16.75 [Rückverteilung der Co2-Abgabe]) in Rechnung. Aufgrund erneut ausbleibender Zahlung wurde auch für diese Forderung die Betreibung (Nr. XXX) eingeleitet, die am 5. April 2022 in einem Verlustschein über einen ungedeckten Betrag von insgesamt Fr. 934.05 mündete. 4.5 Nachdem die Arbeitgeberin die ausbezahlten Löhne innert der angesetzten Frist bis zum 2. Oktober 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht mitgeteilt hatte, wurde mit Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2021 bzw. Mahnung vom 24. November 2021 jeweils eine Nachfrist von 10 Tagen zur entsprechenden Mitteilung angesetzt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde infolge ausbleibender Lohnbescheinigung eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- erlassen. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. März 2022 wurden die Lohnbeiträge schliesslich ermessens-weise festgesetzt, wobei von einer Lohnsumme von Fr. 47'000.--- und einem Jahresbeitrag von Fr. 6'817.75 ausgegangen wurde. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse den sich aus der Differenz der bereits fakturierten, jedoch unbeglichen gebliebenen Beiträge und dem Jahresbeitrag von Fr. 6'817.75 ergebenden Restbetrag von Fr. 1’323.05 inkl. Zinsen und Gebühren ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.6 Darüber hinaus lässt sich den Akten entnehmen, dass auch die mit Schreiben vom 14. September 2021 zurückgeforderten FAK-Leistungen in der Höhe von Fr. 200.-- nach erfolgter Mahnung und Einleitung der Betreibung (Nr. XXX) zu einem Verlustschein vom 5. April 2022 über Fr. 275.95 führten. Unbezahlt blieben ferner auch die FAK-Rückforderung vom 12. Dezember 2022 im Betrag von Fr. 1'600.-- sowie die Kosten in der Höhe von Fr. 40.-- für die darauffolgende gesetzliche Mahnung vom 10. Februar 2023. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Ausgleichskasse in Bezug auf die Einforderung der Beiträge für das Jahr 2021 nach den gesetzlichen Bestimmungen und auch gemäss den in der WBB enthaltenen Weisungen erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dass im Jahr 2021 keine Löhne mehr bezahlt worden seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse die Löhne zu schätzen hat, wenn diese nicht genau bestimmt werden können, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen (vgl. WBB Rz. 2156). Bei der Ermittlung kann sie unter anderem bei gleich gebliebenen Verhältnissen von den bisher entrichteten Löhnen ausgehen (vgl. WBB Rz. 2157). Wie aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, unterliess es die Arbeitgeberin trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung inkl. Mahnung, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2021 beizubringen, weshalb ihr auch eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt wurde. Nachdem die Arbeitgeberin keinerlei Angaben zu den Löhnen für das Jahr 2021 machte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den letzten bekannten Löhnen im Jahr 2020 ausgegangen ist und diese im Sinne einer Schätzung auf das Jahr 2021 mit 20% hochgerechnet hat. Alsdann forderte sie mittels Veranlagungsverfügung vom 23. März 2022 den ausstehenden Differenzbetrag von Fr. 1’323.05 ein. Diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb sie vorliegend nicht mehr überprüft werden kann. Für die im Rahmen der Quartalsrechnungen vom 3. März 2021, 3. Juni 2021 sowie 3. September 2021 geltend gemachten Beiträge war keine Veranlagungsverfügung notwendig, da im Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. E. 3.3 hiervor und Zahlungsbefehle vom 1. Juni 2021, 16. August 2021 und 4. Januar 2022, Beilagen 4-5 zum Einspracheentscheid). Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden und entspricht − wie dargelegt − den gesetzlichen Vorgaben. 5.2 Da die Arbeitgeberin nicht zahlungsfähig ist, definitive Pfändungsverlustscheine vorliegen und die Beiträge sowie die weiteren Kosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können, ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden. Die Beschwerdegegnerin macht eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 7'646.80 geltend. Diesbezüglich gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit den am 14. September 2021 zurückgeforderten FAK-Leistungen in der Höhe von Fr. 200.-- entstandenen Kosten nicht im Umfang des geltend gemachten Betrags von Fr. 298.60 belegt sind. Der entsprechende Verlustschein weist vielmehr einen ungedeckten Betrag von Fr. 275.95 aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 298.60 lässt sich weder anhand des Zahlungsbefehls oder des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung noch aufgrund weiterer Dokumente im geltend gemachten Umfang nachvollziehen. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist demnach um Fr. 22.65 (Fr. 298.60 - Fr. 275.95) zu reduzieren. Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Verlustscheine sowie die weiteren belegten Forderungen beläuft sich die Schadenersatzforderung daher auf insgesamt Fr. 7'624.15 (Fr. 1'725.25 - [Fr. 49.50 Rückverteilung CO2-Abgabe] + 1'755.15 + 934.05 + 1'343.35 + Fr. 275.95 + 1'640.--). 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a). 6.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. Sie wurde deswegen von Seiten der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für das Beitragsjahr 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'624.15 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften.

E. 7 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Solche Bemühungen gehen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf die schlechte finanzielle Lage der Arbeitgeberin verweist, kann auf die Darlegungen in der vorstehenden Erwägung verwiesen werden, wonach fehlende finanzielle Mittel der Arbeitgeberin für sich alleine keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen. Weitere Anhaltspunkte, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch werden entsprechende Gründe geltend gemacht. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden mindestens im Umfang grober Fahrlässigkeit. 9.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E. 4). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Organ der Arbeitgeberin gewesen zu sein. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit 13. März 2017 (Publikation im SHAB) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er war damit mehr als nur ein einfacher Gesellschafter. Entsprechend darf bzw. muss von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 199 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können. Gründe, die das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen lassen könnten, werden von ihm nicht vorgebracht. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden.

E. 10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes. Die Höhe der Schadenersatzforderung ist indessen auf den Betrag von Fr. 7'624.15 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

E. 11 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. September 2024 auf den Betrag von Fr. 7'624.15 reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Dezember 2024 (710 24 308) A. A. war seit März 2017 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. GmbH. Diese war vom 1. Dezember 2016 bis 31. August 2021 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 31. Mai 2022 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid der Konkursrichterin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Oktober 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 1. November 2024). Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 forderte die Ausgleichskasse von A. als Gesellschafter und Geschäftsführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'036.45 für offen gebliebene Beitragsforderungen entsprechend der beigeschlossenen Aufstellung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in Missachtung von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 offene Beitragsforderungen entstanden seien, die bei der B. GmbH nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren einbringlich seien. A. sei gemäss Auszug aus dem Handelsregister Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung und damit verantwortliches Arbeitgeberorgan gemäss Art. 52 AHVG, weshalb die Schadenersatzforderung gegenüber ihm verfügt werde. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung um Fr. 389.65 auf Fr. 7'646.80 reduzierte. Im Rahmen der Schadenersatzverfügung vom 24. Juni 2024 sei fälschlicherweise eine Ordnungsbusse zzgl. Kosten von Fr. 89.65 berücksichtigt worden, welche rechtsprechungsgemäss jedoch keinen Bestandteil einer Schadenersatzforderung darstelle. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. September 2024. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2021 aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage keine Löhne mehr bezahlt habe, weshalb auch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr hätten geleistet werden müssen. Daran würden auch die Veranlagungsverfügungen nichts ändern. Der Beschwerdegegnerin sei folglich kein Schaden entstanden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. GmbH ihren statutarischen Sitz in X. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Die streitige Schadenersatzforderung beläuft sich vorliegend auf insgesamt Fr. 7'646.80 und liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.1 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.2 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). 3.3 Kommen die Arbeitgebenden ihrer Zahlungs-, Abrechnungs- oder Auskunftspflicht nicht innert der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist nach, ist das Veranlagungsverfahren einzuleiten (vgl. Rz. 2173 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; gültig ab 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2024). Leitet stattdessen die Ausgleichskasse die Betreibung ein (vgl. WBB Rz. 6001 ff., insb. 6010 ff.), so ist das Veranlagungsverfahren nur durchzuführen und die Veranlagungsverfügung nur zu erlassen, wenn die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. WBB Rz. 6016 ff.). 3.4 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe ab Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nichts im Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin mit, dass der jährliche Betrag der Akonto-Lohnbeiträge Fr. 8'442.40 bzw. je Fr. 2'110.50 pro Quartal betrage. Aus der beigeschlossenen Berechnung ergab sich zudem, dass die Beiträge gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 58'200.-- resultierten. Von Seiten der Arbeitgeberin wurden dagegen keine Einwände erhoben. 4.2 Am 3. März 2021 erging die Rechnung betreffend das erste Quartal in der Höhe von Fr. 1'510.50 (Fr. 2'110.50 - Fr. 600.-- für Leistungen der Familienausgleichskasse [FAK]). Nachdem der Betrag trotz Zahlungserinnerung bis 28. April 2021 nicht beglichen worden war, folgte eine gesetzliche Mahnung. Am 1. Juni 2021 wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXX über die Beträge von Fr. 1550.10 und Fr. 11.95 Verzugszins sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ausgestellt. Am 24. August 2021 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. XXX den Verlustschein infolge Pfändung über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von insgesamt Fr. 1'725.25 aus. 4.3 Nachdem auch die Akontorechnung vom 3. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 1'510.50 (Fr. 2'110.50 - Fr. 600.-- für FAK-Leistungen) nicht beglichen worden war, wurde nach erfolgter Mahnung hierfür die Betreibung (Nr. XXX) eingeleitet, in deren Rahmen am 16. August 2021 der Zahlungsbefehl erging und am 7. Dezember 2021 ein Verlustschein über Fr. 1'755.15 ausgestellt wurde. 4.4 Durch die Meldung des SHAB vom 12. Juli 2021 wurde die Ausgleichskasse darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitgeberin keine Geschäftstätigkeit mehr aufweisen würde. Daraufhin orientierte die Ausgleichskasse die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. September 2021 darüber, dass die Beitragspflicht daher per 31. August 2021 erlösche. Ferner forderte sie die Arbeitgeberin auf, die vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 ausbezahlten Löhne bis zum 2. Oktober 2021 mitzuteilen. Gleichzeitig berechnete sie die Akontobeiträge neu aufgrund einer Lohnsumme von Fr. 38'800.-- (8/12 von Fr. 58'200.--), womit ein jährlicher Betrag der Akonto-Lohnbeiträge von Fr. 5'628.25 resultierte. Mit darauffolgender Abrechnung vom 3. September 2021 stellte sie die restlichen Beiträge für das dritte Quartal in der Höhe von Fr. 790.50 (1'407.25 - Fr. 600.-- [FAK-Leistungen] - Fr. 16.75 [Rückverteilung der Co2-Abgabe]) in Rechnung. Aufgrund erneut ausbleibender Zahlung wurde auch für diese Forderung die Betreibung (Nr. XXX) eingeleitet, die am 5. April 2022 in einem Verlustschein über einen ungedeckten Betrag von insgesamt Fr. 934.05 mündete. 4.5 Nachdem die Arbeitgeberin die ausbezahlten Löhne innert der angesetzten Frist bis zum 2. Oktober 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht mitgeteilt hatte, wurde mit Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2021 bzw. Mahnung vom 24. November 2021 jeweils eine Nachfrist von 10 Tagen zur entsprechenden Mitteilung angesetzt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde infolge ausbleibender Lohnbescheinigung eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- erlassen. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. März 2022 wurden die Lohnbeiträge schliesslich ermessens-weise festgesetzt, wobei von einer Lohnsumme von Fr. 47'000.--- und einem Jahresbeitrag von Fr. 6'817.75 ausgegangen wurde. Gleichzeitig forderte die Ausgleichskasse den sich aus der Differenz der bereits fakturierten, jedoch unbeglichen gebliebenen Beiträge und dem Jahresbeitrag von Fr. 6'817.75 ergebenden Restbetrag von Fr. 1’323.05 inkl. Zinsen und Gebühren ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.6 Darüber hinaus lässt sich den Akten entnehmen, dass auch die mit Schreiben vom 14. September 2021 zurückgeforderten FAK-Leistungen in der Höhe von Fr. 200.-- nach erfolgter Mahnung und Einleitung der Betreibung (Nr. XXX) zu einem Verlustschein vom 5. April 2022 über Fr. 275.95 führten. Unbezahlt blieben ferner auch die FAK-Rückforderung vom 12. Dezember 2022 im Betrag von Fr. 1'600.-- sowie die Kosten in der Höhe von Fr. 40.-- für die darauffolgende gesetzliche Mahnung vom 10. Februar 2023. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Ausgleichskasse in Bezug auf die Einforderung der Beiträge für das Jahr 2021 nach den gesetzlichen Bestimmungen und auch gemäss den in der WBB enthaltenen Weisungen erfolgte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dass im Jahr 2021 keine Löhne mehr bezahlt worden seien, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse die Löhne zu schätzen hat, wenn diese nicht genau bestimmt werden können, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen (vgl. WBB Rz. 2156). Bei der Ermittlung kann sie unter anderem bei gleich gebliebenen Verhältnissen von den bisher entrichteten Löhnen ausgehen (vgl. WBB Rz. 2157). Wie aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, unterliess es die Arbeitgeberin trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung inkl. Mahnung, die ausstehende Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2021 beizubringen, weshalb ihr auch eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt wurde. Nachdem die Arbeitgeberin keinerlei Angaben zu den Löhnen für das Jahr 2021 machte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den letzten bekannten Löhnen im Jahr 2020 ausgegangen ist und diese im Sinne einer Schätzung auf das Jahr 2021 mit 20% hochgerechnet hat. Alsdann forderte sie mittels Veranlagungsverfügung vom 23. März 2022 den ausstehenden Differenzbetrag von Fr. 1’323.05 ein. Diese Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb sie vorliegend nicht mehr überprüft werden kann. Für die im Rahmen der Quartalsrechnungen vom 3. März 2021, 3. Juni 2021 sowie 3. September 2021 geltend gemachten Beiträge war keine Veranlagungsverfügung notwendig, da im Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. E. 3.3 hiervor und Zahlungsbefehle vom 1. Juni 2021, 16. August 2021 und 4. Januar 2022, Beilagen 4-5 zum Einspracheentscheid). Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden und entspricht − wie dargelegt − den gesetzlichen Vorgaben. 5.2 Da die Arbeitgeberin nicht zahlungsfähig ist, definitive Pfändungsverlustscheine vorliegen und die Beiträge sowie die weiteren Kosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden können, ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden. Die Beschwerdegegnerin macht eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 7'646.80 geltend. Diesbezüglich gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit den am 14. September 2021 zurückgeforderten FAK-Leistungen in der Höhe von Fr. 200.-- entstandenen Kosten nicht im Umfang des geltend gemachten Betrags von Fr. 298.60 belegt sind. Der entsprechende Verlustschein weist vielmehr einen ungedeckten Betrag von Fr. 275.95 aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Der geltend gemachte Betrag von Fr. 298.60 lässt sich weder anhand des Zahlungsbefehls oder des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung noch aufgrund weiterer Dokumente im geltend gemachten Umfang nachvollziehen. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist demnach um Fr. 22.65 (Fr. 298.60 - Fr. 275.95) zu reduzieren. Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Verlustscheine sowie die weiteren belegten Forderungen beläuft sich die Schadenersatzforderung daher auf insgesamt Fr. 7'624.15 (Fr. 1'725.25 - [Fr. 49.50 Rückverteilung CO2-Abgabe] + 1'755.15 + 934.05 + 1'343.35 + Fr. 275.95 + 1'640.--). 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 172 E. 2 und 118 V 193 E. 2a). 6.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. Sie wurde deswegen von Seiten der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für das Beitragsjahr 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'624.15 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlichrechtliche Vorschriften. 7. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Thomas Nussbaumer , Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Solche Bemühungen gehen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf die schlechte finanzielle Lage der Arbeitgeberin verweist, kann auf die Darlegungen in der vorstehenden Erwägung verwiesen werden, wonach fehlende finanzielle Mittel der Arbeitgeberin für sich alleine keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen. Weitere Anhaltspunkte, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch werden entsprechende Gründe geltend gemacht. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden mindestens im Umfang grober Fahrlässigkeit. 9.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E. 4). 9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Organ der Arbeitgeberin gewesen zu sein. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit 13. März 2017 (Publikation im SHAB) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er war damit mehr als nur ein einfacher Gesellschafter. Entsprechend darf bzw. muss von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilung vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 199 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können. Gründe, die das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen lassen könnten, werden von ihm nicht vorgebracht. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt. Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes. Die Höhe der Schadenersatzforderung ist indessen auf den Betrag von Fr. 7'624.15 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 11. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schadenersatzforderung in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. September 2024 auf den Betrag von Fr. 7'624.15 reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.